In seiner Entscheidung stellt der vorsitzende Richter fest, dass Programmierschnittstellen als solche nicht unter das Urheberrecht fallen.
In dem Gerichtsverfahren zwischen Oracle und Google, in dem es darum geht, inwieweit die Android-Plattform Oracles Rechte am "geistigen Eigentum" vom Java verletzt, hat der vorsitzende Richter Alsup eine grundlegende Entscheidung getroffen: Programmierschnittstellen (APIs) fallen nicht unter das Urheberrecht. Solange sich der Code selbst unterscheidet, widerspreche es nicht dem geltenden Recht, eine API etwa mit gleich benannten Klassen und Methoden zu implementieren.
Mit dieser Entscheidung ist ein weiteres Argument entkräftet, das Oracle gegen Google und die Android-Plattform in Anschlag gebracht hatte. Die Verletzung diverser Patente konnte Oracle ebenfalls nicht nachweisen. Die dem Verfahren beisitzende Jury hatte Google kürzlich der Verletzung des Urheberrechts in einigen Fällen für schuldig befunden, allerdings handelte es sich dabei nur um wenige kurze Code-Fragmente. Oracle will nun gegen das jüngste Urteil in Berufung gehen.
Oracle, nach dem Kauf von Sun Microsystems Besitzer von Java-Patenten und Copyrights, hat Google wegen missbräuchlichem Einsatz von Java im Betriebssystem Android verklagt.